[vc_row][vc_column][vc_empty_space height=“100″][vc_toggle title=“1. Vertragsgegenstand“ style=“round“]Gegenstand des zwischen der P.O.S. Television GmbH (nachfolgend als „POS“ bezeichnet) und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ist die Lieferung oder mietweise Überlassung und Installation von Geräten zum Zwecke des Empfangs und/oder der Wiedergabe eines seitens der POS produzierten und übertragenen TV-, Musik- oder Datenprogramms (nachfolgend als „Instore-TV“ bezeichnet) in öffentlichen Räumen, insbesondere in Filialen des Einzelhandels, sowie ggf. die Nutzung der bespielten Flächen durch POS zum Zwecke der Werbevermarktung.[/vc_toggle][vc_toggle title=“2. Anschlussvoraussetzungen“ style=“round“]
- Der Vertragspartner erteilt für jede Installationsmaßnahme einen schriftlichen Dieser Auftrag enthält neben den notwendigen Daten die Bestätigung der Eigentümereinverständniserklärung (EVE) für Maßnahmen, die in Bauabschnitte eingreifen (hier insbesondere Bohrungen, Abhängungen, Anpassung von Möblierung).
- Innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss sind Übersichten der genauen Flächen, Regalsysteme und Wände nach Art und Größe, der Öffnungszeiten sowie der technischen Anlagen, die mit den POS-Anlagen verbunden werden sollen, insbesondere zu nutzende Beschallungssystemen Videoplayern und Datenanschlüsse an POS zu übergeben. Änderungen dieser Daten teilt der Vertragspartner unverzüglich POS mit.
- Kann die anschließende Datenübertragung auf das beim Partner befindliche internetbasierte Abspielgerät der POS nur über einen Breitbandanschluss des Kunden realisiert werden, so ist die POS grundsätzlich von möglichen Haftungsansprüchen, die sich aus der Nutzung ergeben freigestellt.
- Kommt der Vertragspartner einer oder mehrerer dieser Pflichten nicht nach und führt das Fehlen technischer oder rechtlicher Voraussetzungen zu einer Verzögerung der Installation oder zu einem Ausfall der POS-Anlagen, kann der Vertragspartner daraus keine Rechte gegen POS herleiten, soweit die Verzögerung oder der Ausfall nicht durch POS oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.
- Der Vertragspartner hat POS die Kosten für Aufwendungen und Anfahrten von Mitarbeitern bzw. Beauftragten von POS, die trotz vorheriger Verabredung mangels technischer und rechtlicher Voraussetzungen, mangels Anwesenheit eines Ansprechpartners oder wegen fehlenden Zugangs zu den Räumen vergebens waren, zu ersetzen, sofern dies nicht durch POS oder deren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“3. Lieferung und Installation“ style=“round“]
- Die Lieferung und Installation der POS-Anlagen erfolgt durch die Mitarbeiter bzw. Beauftragten von POS.
- Einzelne Komponenten können nach Genehmigung durch POS vom Vertragspartner selbst oder im Auftrag installiert werden. Dieses fachgerecht durch den Vertragspartner auf eigene Verantwortung u. nach Maßgabe von POS zu erfolgen.
- Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Fristen durch POS setzt voraus, dass der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere die von POS erbetenen Informationen erteilt und seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Vertragspartners, verlängert.
- Der Vertragspartner sorgt für die notwendigen Netzwerk- und Stromanbindungen bei internetbasierten Abspielgeräten.
- Falls zusätzliche bautechnische Maßnahmen notwendig sind, kann POS hierfür Zusatzkosten erheben.
- Sofern kein Festpreis für Dienstleistungen schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise gem. gültiger Preisliste. Die erbrachten Leistungen werden folgend gem. Montage- oder Leistungsprotokoll nach Aufwand berechnet.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“4. Besondere Bestimmungen für Mietverträge“ style=“round“]
- POS übernimmt die gesetzliche Gewährleistung. Sofern Störungen durch den Vertragspartner verursacht werden, trägt dieser die Kosten der Störungsbeseitigung und ist verpflichtet, POS den aus der Störung resultierenden Schaden zu ersetzen. Die gesetzliche Gewährleistung kann durch ein Service-Level-Agreement ergänzt bzw. erweitert werden. Hierzu bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen POS und dem Mieter.
- Der Vertragspartner wird die POS-Anlagen sorgsam behandeln und alle Störungen und Beschädigungen unverzüglich POS Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Geräte zur Störungsbeseitigung selbst zu öffnen. Öffnet der Vertragspartner ein Gerät unbefugt, ist POS zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Vertragspartner verliert zudem sämtliche Ansprüche für die gesetzliche Gewährleistung durch POS.
- Geht eine vermietete Anlage unter oder wird sie unbrauchbar, ist POS berechtigt, die vertraglichen Ansprüche des Vertragspartners durch Bereitstellung von gleichwertigen Ersatzanlagen zu erfüllen. Vorstehendes gilt entsprechend, sofern die Nutzung der Anlagen in anderer Weise eingeschränkt Geht der Untergang oder das Unbrauchbarwerden auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Vertragspartner zurück, ist ein weiterer Anspruch des Vertragspartners auf die Gestellung einer Ersatzanlage ausgeschlossen; vorstehende Ziffer 4, Absatz 2 gilt sinngemäß.
- Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass die durch POS bereitgestellten Anlagen gegen Diebstahl, Feuer und Beschädigung versichert Er tritt den Anspruch auf die Versicherungsleistung an POS ab, soweit er sich auf die vorbezeichneten Anlagen bezieht.
- Der Vertragspartner stellt zur Installation von Geräten der POS bauseitig eine permanente 230 V Netzspannung und einen Internetanschluss an allen Anlagen zur Verfügung. Diese technische Voraussetzung ist ausreichend, wenn ausschließlich POS-Abspielgeräte und POS-Endgeräte angeschlossen Sofern der Vertragspartner beabsichtigt, weitere Zusatzgeräte anzuschließen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung von POS. Schließt der Vertragspartner ohne Zustimmung der POS weitere Geräte an audiovisuelle End- oder Abspielgeräte oder an deren Netzwerk- oder Stromversorgung an, ist POS berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
- Der Vertragspartner ist zur laufenden Wartung und äußerlichen Reinigung der gemieteten Geräte Diese muss bei Fremdvergabe den fachlichen und technischen Standards der durch POS angebotenen Wartung entsprechen. Hierbei ist insbesondere laufend eine Sicht- und Funktionskontrolle der internetbasierten Abspielgeräte, Endstufen, Monitore, Projektoren u. Halterungssysteme durchzuführen. Entdeckte Fehler sind POS unverzüglich anzuzeigen. Führt der Vertragspartner die Wartung nicht regelmäßig oder nicht ordnungsmäßig durch, ist POS zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Der Vertragspartner ist zur Erhaltung der Mietsache Verschleiß- und Verbrauchsteile hat der Mieter eigenständig zu ersetzen.
- Nach Beendigung des Vertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, Mitarbeitern oder Beauftragten von POS den Abbau und die Abholung der POS-Anlagen zu ermöglichen. Für Löcher durch Bohrungen in Decken oder sonstige technisch notwendige Umbauten, Änderungen usw. haftet POS nicht.
- Stellt POS Mängel an den zurückgegebenen POS-Anlagen fest, die über den durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann POS die Beseitigung dieser Mängel auf Kosten des Vertragspartners vornehmen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Vertragspartner ist zur Untervermietung nur mit ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung von POS berechtigt. Soweit POS eine Untervermietung gestattet, gelten im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und POS die Pflichten des Vertragspartners ebenso für den Untermieter. Der Vertragspartner haftet gegenüber POS für die Einhaltung dieser Pflichten durch den Untermieter.
- Die Aufrechnung gegen den vereinbarten Mietzins ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von POS anerkannten Forderungen zulässig.
- Verletzt der Vertragspartner eine der in dieser Vorschrift übernommenen Verpflichtungen, ist er verpflichtet, POS den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Hat POS aus diesem Grund das Vertragsverhältnis berechtigt beendet, hat der Vertragspartner POS Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Dieser umfasst 75% der bis zu einer ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte, wobei weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt Dem Vertragspartner bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Wertminderung entstanden ist.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für den Vertrag mit POS relevanten, Änderungen umgehend schriftlich Darunter fallen u.a. Änderung der Anschrift, Bankverbindung (bei Lastschrifteinzug) und Verkaufsflächen, Änderung des Gerichtsstandes, Eigentümer- und Zuständigkeitswechsel.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“5. Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen“ style=“round“]
- Sämtliche Preisangaben verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungsbeträge werden stets innerhalb von 7 Werktagen (ab Rechnungsdatum), durch Überweisung auf ein auf der Rechnung genanntes Bankkonto, zur Zahlung fällig; maßgeblich für die Bestimmung von Werk- und Feiertagen sind die gesetzlichen Feiertage in Schleswig-Holstein.
- Der Vertragspartner darf nur Forderungen aus Ansprüchen gegen Forderung der POS aufrechnen, welche POS ausdrücklich schriftlich anerkannt hat oder welche rechtskräftig gerichtlich festgestellt Eine Abtretung von Ansprüchen gegen POS ist ausgeschlossen.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“6. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge“ style=“round“]
- Der Vertragspartner hat etwaige Mängel der gelieferten Anlage unverzüglich Der Vertragspartner hat POS den aus einer verspäteten Anzeige resultierenden Schaden zu ersetzen.
- Bei Mangelhaftigkeit der Anlage hat die Nacherfüllung durch POS durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache POS steht das Wahlrecht zu.
- POS behält sich das Eigentum an den verkauften Anlagen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist POS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts, in der der Vertragspartner die Nutzungen aus der Sache zieht, trifft diesen die Wartungsverpflichtung gemäß 4 Abs. 6. Bei Pfändungen oder sonst. Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner POS unverzüglich schriftl. zu benachrichtigen.
- Geräte, die im Rahmen eines Kaufvertrages von der POS veräußert werden, werden grundsätzlich der vom jeweiligen Hersteller gewährten Garantiebestimmungen geliefert. Den Gewährleistungsanspruch des Käufers gegenüber dem jeweiligen Hersteller übernimmt der Käufer mit dem Eigentumsübergang.
- Für Geräte, die im Rahmen eines Kaufvertrages in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, kann ein separater Vertrag geschlossen werden, der der POS die Wahrnehmung der Ansprüche des Käufers gegenüber dem Hersteller überträgt.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“7. Content- und Programmaktualisierung sowie Lizenzverlängerung und Software“ style=“round“]
- Für die Content- und Programmaktualisierung sowie für Softwareverbesserung im Sinne des technischen Fortschritts und zur Lizenzverlängerung des Gesamtsystems erhält der Vertragspartner seitens der POS, entsprechend dem Abspielgerät, in zeitlichen Abständen Online Aktualisierungen; nur hierdurch kann eine kontinuierliche und korrekte Funktionalität des Systems gewährleistet werden. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit (z.B. Trennung der Online Verbindung), übernimmt POS keinerlei Haftung. Wiederherstellungsmaßnahmen werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Anlagen oder Anlagenteile unsachgemäß behandelt, diese insbesondere selbst öffnet.
- Für Softwarepakete und Programmcodes von Drittanbietern, die O.S. an Aufraggeber vermietet, verkauft oder zur Nutzung überlässt, gelten die Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. P.O.S. übermittelt diese auf Anfrage an den Auftraggeber bzw. nennt die Quelle, wo sich dieser über die jeweiligen Bedingungen informieren kann.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“8. Vermarktung“ style=“round“]Der Vertragspartner garantiert, dass die Anlagen zum Empfang und zur Verbreitung des Programms von POS während der Öffnungszeiten eingeschaltet sind. Umbauten und Schließungen von Filialen sowie Störungen im Empfang des Programms von POS und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der zum Empfang und zur Verbreitung benötigten Anlagen sind unverzüglich POS zu melden.[/vc_toggle][vc_toggle title=“9. Gebühren und Abgaben“ style=“round“]Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musik, insbesondere an die jeweils zuständige(n) Verwertungsgesellschaft(en) (GEMA/GVL/MPLC), zu entrichten und die POS von solchen Ansprüchen freizustellen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“10. Produktion von Inhalten und Agenturtätigkeiten“ style=“round“]
- Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der POS im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Europäischen Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der POS. Nach Beendigung des Vertrages verbleiben alle Nutzungsrechte bei der POS. Es sei denn, in einem separaten Agenturvertrag wird ausdrücklich eine andere Form der Nutzungsrechte über das Vertragsende hinaus definiert.
- Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
- Die POS darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen POS und Kunde ausgeschlossen werden.
- Die Arbeiten der POS dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der POS vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
- Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der POS.
- Über den Umfang der Nutzung steht der POS ein Auskunftsanspruch zu.
- Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch die POS erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen, wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die POS ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die POS von Ansprüchen Dritter frei, wenn die POS auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die POS beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu Erachtet die POS für durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der POS die Kosten hierfür der Kunde.
- Die POS haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die POS haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
- Die POS haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt Die Haftung der POS wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der POS, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der POS für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der POS nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
- Der Vertragspartner trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Hausspottexte und Bild/Videodateien und stellt POS von allen Ansprüchen Dritter frei.
- Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der POS verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der POS gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
- Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“11. Rücknahme von Geräten“ style=“round“]
- Von uns gelieferte Produkte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) sind vom Vertragspartner nach Ende der Nutzungsdauer auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu Der Vertragspartner stellt uns von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht für den Fall der Nacherfüllung.
- Sofern der Kunde unsere Produkte an gewerbliche Dritte weiter veräußert, hat er diese zu verpflichten, die Produkte nach Ende der Nutzungsdauer auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der Weiterveräußerung eine entsprechende Verpflichtung Verletzt der Vertragspartner diese Verpflichtung, so hat er die Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“12. Schadensersatzansprüche“ style=“round“]
- Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind Von dem Ausschluss bleibt eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer POS zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eines arglistig verschwiegenen Mangels unberührt. Zurechenbar im Sinne dieser AGB sind fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von POS sowie die aufgrund einer Gefährdungshaftung zu vertretende Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Sofern POS infolge einer Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, tritt POS diese auf Verlangen des Vertragspartners in Höhe des durch die Pflichtverletzung entstandenen und nachgewiesenen Schadens des Vertragspartners an diesen ab.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“13. Datenschutz“ style=“round“]Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage der POS zum Zwecke der Auftragsabwicklung (Auftragsplanung und – durchführung sowie Rechnungsstellung) gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Im Übrigen sind sämtliche Informationen, die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben, vertraulich zu behandeln. Es gilt die jeweils gültige Datenschutzerklärung der POS.[/vc_toggle][vc_toggle title=“14. Schlussbestimmungen“ style=“round“]
- Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.
- Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollten einzelne oder Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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